CURAVIVA Schweiz begrüsst – mit Vorbehalt – die vom Bundesrat vorgeschlagene erste Gesetzesvariante, welche eine Regelung für Sterbehilfeorganisationen und deren Aktivitäten vorsieht. Wichtig für CURAVIVA Schweiz ist, dass die Regelung der Missbrauchsbekämpfung dient und die geltenden Grundrechte nicht einschränkt.
[LD] Bis heute fehlen im Bereich der organisierten Suizidbeihilfe gesetzlich vorgegebene Regeln. Die in diesem Zusammenhang drohende Verkommerzialisierung der organisierten Suizidbeihilfe ist für CURAVIVA Schweiz inakzeptabel. Deswegen befürwortet CURAVIVA Schweiz, dass die Verpflichtung besteht, mit der suizidwilligen Person eingehend Alternativen zum Suizid zu prüfen, den Suizid mit einem ärztlich verschriebenen Mittel auszuführen, mit der organisierten Suizidbeihilfe keinen Erwerbszweck zu verfolgen sowie eine vollständige Dokumentation der Suizidbehandlung zu erstellen.
CURAVIVA Schweiz äussert zwei Vorbehalte zur ersten, vom Bundesrat vorgeschlagenen, Gesetzesvariante. Der unmittelbar bevorstehende Tod ist kein Kriterium, um die Suizidhilfe zu gewähren, da es auch um Leiden von Menschen geht, die aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls – und den damit verbundenen massiven Einschränkungen – kaum mehr ihren Alltag bewältigen können. Zudem genügt gemäss CURAVIVA Schweiz ein einziges Arztzeugnis – sofern kein psychisches Leiden und/oder keine geistige Behinderung vorliegen.
Heime, die oftmals abhängige, behinderte oder betagte Menschen betreuen, werden regelmässig mit Fragen zum Lebensende sowie mit Suizidwünschen seitens der Bewohnerinnen und Bewohner konfrontiert. Im Sinne der gültigen Gesetzesgrundlagen anerkennt CURAVIVA Schweiz die Freiheit von Heimbewohnenden, welche ihren Wohnsitz und einzigen Lebensort im Heim haben, die Dienste einer Sterbehilfeorganisation in Anspruch zu nehmen – sofern auf fachlicher und menschlicher Ebene alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Hierbei denkt CURAVIVA Schweiz vor allem an das Spektrum der Palliativ-Pflege. Gerade Heime sollen im Besitz von fachlichen, zeitlichen und finanziellen Ressourcen sein, um die Situation und damit die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner, die Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen wollen, verbessern zu können. Oft kann umfassende Palliativ-Pflege sowie eine umsorgende Pflege und Betreuung die Lebensqualität massiv erhöhen und dazu führen, dass die betroffene Person ihren ursprünglichen Sterbewunsch wieder aufgibt.
CURAVIVA Schweiz weist darauf hin, dass mit der aktuellen Debatte zur organisierten Suizidbeihilfe zwingend auch die sozialethischen Fragen geklärt werden müssen, da Heime als Kollektivhaushalte für das Wohl aller Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie für die Gewissensfreiheit des Personals verantwortlich sind.
Ein Verbot der organisierten Suizidbeihilfe ist für den Dachverband CURAVIVA Schweiz keine Option, zumal sich die gültige Gesetzgebung – den freien Willen von schwer leidenden Menschen in den Vordergrund zu stellen – bewährt hat. Nebst dem freien Willen eines jeden Individuums gilt für CURAVIVA Schweiz jedoch gleichermassen das Leben zu schützen und sich aktiv für ein Leben in Würde einzusetzen.
CURAVIVA Schweiz beschäftigt sich weiterhin mit dieser wichtigen Thematik und setzt hierfür eine Arbeitsgruppe ein, die Empfehlungen für die Sensibilisierungsarbeit in Heimen ausarbeiten wird.
Kontakt: Dominik Lehmann
Leiter Verbandskommunikation CURAVIVA Schweiz
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